AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Knopf und Knopf International GmbH & Co. KG
Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für den Fall der Überlassung von Mustersendungen. Unsere Bedingungen gelten auch für sämtliche Folgeaufträge. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten nur, sofern eine explizite schriftliche Zustimmung vorliegt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. 

1. Vertragsabschluss, Schutzrechte
1.1.
Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Eine Bestellung gilt erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist, was auch durch einen Lieferschein oder eine Rechnung geschehen kann. Nebenabreden und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
1.2.
An den zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen sowie an Mustersendungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unsere Produkte sind geschmacksmusterrechtlich geschützt. Unerlaubte Nachbildungen werden straf- und zivilrechtlich verfolgt.
1.3.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 

2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. 
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk" ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommen die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie die anfallenden Transport- oder Versandkosten und Verpackungskosten hinzu.
2.2.
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt.
2.3.
Die Zurückbehaltung oder die Aufrechnung mit nicht rechtskräftig festgestellten, mit von uns nicht anerkannten oder mit von uns nicht unstreitig gestellten Forderungen gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2.4.
Die Annahme von Wechseln erfolgt nur, wenn vereinbart und nur erfüllungshalber; sie gilt erst nach Einlösung als Zahlung. Sämtliche Kosten trägt der Besteller.
2.5.
Sofern wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Bestellers erhalten, sind wir berechtigt, Vorauskasse zu verlangen und noch nicht erfolgte Lieferungen zurückzuhalten, bis die Gegenleistung des Bestellers bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
2.6.
Wird unsere Lieferung vertragsmäßig später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht, können wir den Preis angemessen angleichen an die seit Vertragsschluss bis zur Lieferung eingetretenen Veränderungen der einschlägigen Materialkosten. In gleicher Weise und im gleichen Umfang sind wir bei Vorliegen von Kostensenkungen unverzüglich verpflichtet, den Preis angemessen herabzusetzen. Wir werden eine entsprechende Änderung des Preises mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich dem Kunden bekannt geben. Einen Nachweis über die konkreten Veränderungen erbringt Knopf und Knopf International GmbH & Co. KG auf Verlangen des Bestellers. ​​​​​​

3. Liefertermine, Lieferverzug
3.1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware am Sitz des Lieferanten zur Abholung oder Versendung bereitgestellt ist.
3.2.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.3
Bei Aufträgen auf Abruf ist der Besteller verpflichtet, die Ware zur Lieferung innerhalb der vereinbarten Abruffrist abzurufen, und zwar durch Angabe des Lieferzeitpunkts. Bei Abrufaufträgen ohne besonders vereinbarte Abruffrist muss der Abruf innerhalb angemessener Frist erfolgen. Unterbleibt ein vertragsgemäßer Abruf, sind wir berechtigt, ohne Zug-um-Zug-Angebot Zahlung des vereinbarten Preises zu verlangen.
3.4
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
3.5
Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes 3.4 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3.6.
In allen Fällen, in denen uns die Herstellung und Lieferung aus unvorhersehbaren und von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig möglich ist (z. B. höhere Gewalt, Streik, rechtmäßige Aussperrung, unvorhergesehene Betriebsstörungen, Mangel an Roh- und Betriebsstoffen usw.), verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Wir sind verpflichtet, dem Besteller Beginn und Ende derartiger Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Behinderung mehr als drei Monate an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir unverzüglich erstatten.
3.7.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von §286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
3.8
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3.9
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3.10
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs in Höhe von maximal 5 % des Lieferwertes.
3.11 
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

4. Gefahrübergang
4.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.Die Gefahr geht in diesem Fall spätestens mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, übernommen haben.
4.2.
Teillieferungen sind zulässig, soweit dies vereinbart oder dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist. 

5. Beschaffenheit der Ware, Farb-/Mengenabweichungen, Mängelhaftung
5.1
Da unsere Produkte in vielen Fällen nicht gezählt, sondern die Mengen auf modernen Zählwaagen ermittelt werden, kann es zu geringfügigen Mengenabweichungen kommen. Wir behalten uns daher handelsübliche, geringfügige Mengenabweichungen bis maximal +/- 10 % vor. Obwohl sehr viele unserer für Bekleidung und Textilien bestimmten Produkte reinigungsbeständig sind, wird eine allgemeine Garantie oder Eigenschaftszusicherung für Reinigungs-, Wasch-, Bügelbeständigkeit usw. von uns nicht übernommen, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bei oberflächengefärbter Ware, auch wenn sie zaponiert ist, wird ebenfalls keine Garantie oder Eigenschaftszusicherung für beständige Farbechtheit übernommen, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Bekleidungsaccessoires aus kupferhaltigen Materialien können in Ausnahmefällen zu Farbveränderungen an einigen reaktiv-gefärbten Stoffen führen. Ebenso können Veränderungen aufgrund von chemischen Reaktionen in der Verwendungskette auftreten. Unwesentliche übliche Produktveränderungen, die aufgrund der in Abs. 5.1 genannten Umstände eintreten, führen nicht zu einer Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware, sondern entsprechen dieser. Es liegt daher insoweit kein Mangel i.S.d. § 434 BGB vor. Im Übrigen behalten wir uns die Ausübung der Rechte aus § 375 Abs. 2 HGB vor.
5.2
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.3
Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
5.4
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
5.5 
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
5.6
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5.7
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
5.8
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
5.9 
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Abweichend von Satz 1 verjähren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.10
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.​​​​​​​

6. Gesamthaftung
6.1
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 5 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
6.2
Die Begrenzung nach Abs. 5.1 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt derLeistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
6.3
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. ​​​​​​​

7. Eigentumsvorbehalt
7.1.
Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel unser Eigentum.
7.2.
Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich zu unterrichten, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.3.
Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, die Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebenden Forderungen bereits an andere abgetreten sind oder die Vorausabtretung an uns ausgeschlossen ist. Die Forderung aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt zur Sicherung an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
7.5
Durch Verarbeitung der Waren erwirbt der Besteller kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentumüberträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich.
7.7
Sollte der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten den zu sichernden Forderungsbestand um mehr als 10 %übersteigen, sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl einzelne Sicherheiten insoweit freizugeben, sofern der Besteller dies verlangt. ​​​​​​​

8. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
8.1
Für sämtliche Vertragsverhältnisse mit uns gilt ausschließlich deutsches Recht; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
8.2
Sofern der Besteller Kaufmann ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Maselheim/Kreis Biberach/Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
8.3
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.​​​​​​​